Rechtliches

Gepierct werden darf grundsätzlich jeder, bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist jedoch ein schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig. Im April 2008 wurde eine Gesetzesinitiative gestartet, die ein generelles Verbot von Körpermodifikationen bei Minderjährigen fordert, die Umsetzung ist jedoch noch nicht beschlossen. Viele Studios führen unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen keine Piercings an unter 14-jährigen durch.

Alle Personen im Alter zwischen 14-17 Jahren bedürfen einer schriftlichen Einwilligung ihrer Eltern und mindestens ein Elternteil hat in meinem Studio anwesend zu sein -Ausweiskontrolle!

Der Piercingvorgang ist rechtlich gesehen eine strafbare Körperverletzung(im Sinne der §§ 223, 223 a StGB ). Deshalb muss der Klient immer vor dem Piercen eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben, die den Piercer vor rechtlichen Folgen diesbezüglich befreit. Diese Erklärung ist jedoch unwirksam, sofern vor dem Eingriff nicht ausführlich über die Risiken des Piercings aufgeklärt wurde.

Ein Piercer muss seine Kunden vor dem Eingriff ausführlich über die Risiken des Piercings aufklären. Sonst ist die schriftlich erteilte Einwilligung des Kunden unwirksam, und der Piercer haftet für etwaige Folgeschäden. Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 (AZ: 10 O 176/04)

Der Piercer hat Beratungspflicht. Weist der Piercer nicht auf mögliche negative Folgen des Piercings, insbesondere etwaige Entzündungen oder Nervenschädigungen hin, kann dieser belangt werden. In einem Fall, bei dem bei einer Klientin die Teilamputation der Zunge drohte, wurde der Piercer zu 300 Euro Schmerzensgeld verurteilt. (AG Neubrandenburg, AZ 18 C 160/00)

Das Piercen befindet sich aus gesetzlicher Sicht in einer Grauzone. Wer Piercings vornehmen darf und wer nicht, ist nicht klar definiert. Das VG Gießen kam mit Urteil vom 9. Februar 1999 (AZ 8 G 2161/98) zu dem Schluss, dass der Piercingvorgang, gleichgültig, ob dabei lokale Anästhesie eingesetzt wird oder nicht, ausschließlich von Personen mit entsprechendem Fachwissen durchgeführt werden darf. So sei mindestens eine Ausbildung zum Heilpraktiker nötig, um Piercings setzen zu dürfen.

Oben genanntes Urteil wurde in nächster Instanz vom VGH Hessen mit Urteil vom 2. Februar 2000 (AZ 8 TG 713/99) insofern bestätigt, als zumindest für das Piercen mit lokaler Anästhesie mittels Injektion eines Betäubungsmittels, Personal mit entsprechender Kompetenz (Heilpraktiker, Arzt) vorausgesetzt wird.

Seit dem 1. Juli 2008 sind Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, den Krankenkassen Komplikationen bei Tätowierungen, Schönheitsoperationen oder Piercings zu melden.

Gesundheitliche Schäden die durch ein Piercing, ein Tattoo oder auch durch eine nicht notwendige Schönheit-OP entstanden sind werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr übernommen.   Die Kosten der ärztlichen Behandlung sind seit dem 01.07.2008 ausschließlich eine Privatleistung. Der Arzt oder auch Krankenhäuser sind verpflichtet worden, Meldungen an die jeweilige Krankenkasse zu melden.